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Willkommen auf anwalt-arzthaftung.de
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Arzthaftung und zum Arzthaftungsrecht. Weitere, in die Tiefe gehende Informationen zu Arzthaftung finden Sie auf unseren weiteren Themenseiten, insbesondere auch auf www.aerztehaftung.de
Die Rechtsgrundlagen im Arzthaftungsrecht sind zum einen vertraglicher Natur (Behandlungsvertrag), zum anderen kann Arzthaftung auch auf deliktischen Handlungen beruhen.
Ausgangspunkt im Arzthaftungsrecht ist der Behandlungsfehler / ärztlicher Kunstfehler, der schliesslich zur Arzthaftung führt.
Bei einem medizinischen Behandlungsfehler handelt es sich um einen nicht angemessenen oder gar falschen oder aber um einen nicht auf dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis beruhenden Eingriff / Behandlung.
Im Gegensatz zu gesetzlichen Vorgaben sind Leitlinien / Richtlinien aber nicht verbindlich, sondern lediglich ein Indiz für einen Behandlungsfehler / ärztlichen Kunstfehler (Arzthaftung), sofern von dort gemachten Empfehlungen abgewichen wird.
Im Arzthaftungsrecht / der Arzthaftung gewinnen Richtlinien und Leitlinien zunehmend an Bedeutung.
Sie bestimmen die verkehrserforderliche, fachgerechte Sorgfalt. Wer richtlinien- bzw. leitlinienkonform therapiert, ist i. d. R. im Rahmen der Arzthaftung weder strafrechtlich noch zivilrechtlich angreifbar.
Andererseits bedeutet das Abweichen von Richtlinien bzw. Leitlinien einen erhöhten Rechtfertigungsdruck, wenngleich das Abweichen als solches nicht automatisch einen Behandlungsfehler (Arzthaftung / Arzthaftungsfall) darstellt.
Ein Abweichen von Richtlinien und Leitlinien sollte daher mit Blick auf die immer im Raum stehende Arzthaftung besonders sorgfältig dokumentiert werden.
Spricht man von einem ärztlichen Kunstfehler im Rahmen der Arzthaftung (allgemein im Arzthaftungsrecht), so meint man damit, daß eine ärztliche Behandlung nach den Regeln der Kunst (lat. de lege artis), also dem aktuellen Wissensstand in der Ärzteschaft zu erfolgen hat und dies eben in dem fraglichen Fall (Arzthaftungsfall) nicht so war.
Grundsätzlich wird der Behandlungsstandard eines gewissenhaften Arztes derselben Fachrichtung in der gleichen Situation verlangt.
Im Bereich der Arzthaftung ist Behandlungsfehler jedoch nicht gleich Behandlungsfehler. Vielmehr kann ein Behandlungsfehler zu einem Fall von Arzthaftung durch:
- eine unzureichende Befunderhebung kann zur Arzthaftung führen
- einen Diagnosefehler kann zur Arzthaftung führen
- einen Therapiefehler kann zur Arzthaftung führen
- ein Fehler in der Organisation kann zur Arzthaftung führen
- eine unzureichende oder ganz fehlende Aufklärung des Patienten kann zur Arzthaftung führen.
Informationen zur Häufigkeit der Behandlungsfehler (ärztlicher Kunstfehler) im Rahmen der Arzthaftung / Arzthaftungsrecht und deren interdisziplinärer Verteilung, finden Sie unter dem Navipunkt Häufigkeit der Arzthaftung in unterschiedlichen ärztlichen Fachrichtungen .
Hinsichtlich der interdisziplinären Verteilung der Fälle von Arzthaftung / Arzthaftungsfälle, verteilen sich die Behandlungsfehler (ärztlicher Kunstfehler) wie folgt:
- Arzthaftung in der Chirurgie 34 %
- Arzthaftung in der Diagnostik 16 %
- Arzthaftung in der Geburtshilfe 7%
- Arzthaftung in der Zahnmedizin 7 %
- Arzthaftung in der Anästhesie 5 %
- Rest: sonstige Arzthaftung
Zu welchen juristischen Konsequenzen führt ein Arztfehler / ärztlicher Kunstfehler im Arzthaftungsrecht ?
Die Arzthaftung hat für den Arzt neben zivilrechtlichen sowie strafrechtlichen Konsequenzen unter Umständen auch ein standesrechtliches / berufrechtliches Nachspiel:
- Verfahren vor Berufsgerichten
- Beamtenrechtliches Disziplinarverfahren bei beamteten Ärzten
- Entziehung der Vertragsarztzulassung
- Widerruf der Approbation
Die standesrechtlichen Sanktionen im Fall einer Arzthaftung / Arzthaftungsfall können von einer Verwarnung über eine Geldbuße, bis hin zur Feststellung der Berufsunwürdigkeit des Beschuldigten reichen.
Arzthaftung bei Notfällen
Häufig stellt sich nach einem Notfall die Frage, in wieweit im Rahmen des Arzthaftungsrecht allgemein gültige Grundsätze bezüglich der Arzthaftung auch auf solche Fälle der Arzthaftung zu übertragen sind, in denen der Arzt zufällig in die Situation der Hilfeleistung kam.
Welche Besonderheiten ergeben sich im Arzthaftungsrecht bei medizinischen Notfällen ?
Greift die Arzthaftung auch wenn ein zufällig anwesender Arzt am Unfallort ist ?
Können die Grundsätze der Arzthaftung im Arzthaftungsrecht auch auf den Laienhelfer übertragen werden ?
Im ärztlichen Notfalldienst tätige Ärzte (Notarzt) schließen grundsätzlich einen Behandlungsvertrag
mit dem Patienten ab und haften nach den üblichen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Die
Haftung entsteht dabei schon bei einfacher Fahrlässigkeit. Wie bereits auf unseren anderen Themenseiten (siehe links in der Navigation) ausführlich dargestellt, ist der Patient in der grundsätzlich für Fehler, Schaden, Verschulden und Kausalität beweispflichtig. Die Beweislast kann sich jedoch bei groben Behandlungsfehlern umkehren oder je nach Fall, zumindest erheblich erleichtert werden.
Laienhelfer haben dagegen ein deutlich geringeres Haftungsrisiko.
Sie haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Unterlässt ein an der Notfallstelle Anwesender aus Angst, etwas falsch zu machen, die Hilfe, kann er wegen unterlassener Hilfeleistung strafrechtlich belangt werden.
Denn zur Hilfeleistung in Notfällen ist jedermann -also auch der medizinische Laie- verpflichtet, sofern die Hilfe zumutbar ist. Fraglich ist jedoch, wie ein zufällig an einer Unfallstelle anwesender Arzt für Fehler haftet (Behandlungsfehler oder Fehler durch Unterlassen der Behandlung) haftet (Arzthaftung im medizinischen Notfall).
Anders als ein über die Rettungsleitstelle gerufener Notarzt im Dienst, schliesst ein zufällig anwesender, als Ersthelfer tätiger Arzt keinen Behandlungsvertrag mit dem Patienten. Die Arzthaftung kann daher nicht aus Vertrag (Behandlungsvertrag) resultieren.
Vielmehr liegt in dieser Situation ein Auftragsverhältnis (Übernahme eines Auftrags zur Abwendung einer dringenden Gefahr) vor. Denn der zufällig am Notfallort / Unfallort anwesende Arzt wird wie ein beliebiger Dritter zufällig und überraschend in seiner Freizeit mit dem Notfall konfrontiert.
So hat rechtlich der zufällig anwesende Arzt keine Wahl, ob er Hilfe leistet oder nicht. Unabhängig von seiner beruflichen Qualifikation ist er wie jeder andere am Unfallort Anwesende verpflichtet, sich um das Unfallopfer / den Patienten zu kümmern. Andernfalls macht er sich sogar wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323 c StGB strafbar.
Bei dieser Bewertung kommt es auch nicht drauf an, ob sich der Arzt als Arzt zu erkennen gibt oder nicht. Welche Konsequenzen für die Haftung des Arzt / Arzthaftung ergibt sich daraus, in wieweit sind allgemeine Grundsätze aus dem Arzthaftungsrecht dann noch auf diese Fallkonstellation anwendbar ?
Aus dem Auftragsverhältnis folgt, dass der Arzt, wie jeder Laienhelfer, nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt und nicht beachtet, was in diesem Moment jedem hätte auffallen müssen.
Daraus folgt weiterhin für die Arzthaftung, dass eine Beweislastumkehr beim Auftrag zur Abwendung einer dringenden Gefahr nicht angezeigt ist.
Folgende Inhalte werden auf unseren speziellen Seiten (siehe in der Navigation) im Rahmen der Beiträge zur Arzthaftung / zum Arzthaftungsrecht aufgegriffen:
Arzthaftungsrecht Arzthaftung, Chefarztvertrag & Arzthaftung Belegarztvertrag & Arzthaftung, ärztliches Berufsrecht und Arztahftung, Arzthaftung im Rahmen der Arzthaftung, Praxisverkauf nach Arzthaftung, Auswirkungen der Vertragsgestaltung zwischen Arzt und Patient auf die Arzthaftung Arzthaftungsrecht in Praxis und Arzthaftungsrecht im Krankenhaus, Patiententestament nach Arzthaftung Seminare zur Arzthaftung und Schulungen zur Arzthaftung, gekürztes Arzthonorar nach einem Fall von Arzthaftung, Behandlungsfehler führt zur Arzthaftung.
ARZTHAFTUNGSRECHT / ARZTHAFTUNG & KOSTEN
Gerichtskosten, Anwaltskosten und Prozessfinanzierung im Arzthaftungsrecht / in der Arzthaftung
Im Arzthaftungsrecht ist die Mandatierung eines Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Arzthaftungsrecht oder eines Fachanwalt für Medizinrecht mit TSP Arzthaftung dringend empfohlen und fast unumgänglich. Genauso wenig lässt sich allerdings auch die Kostennote, die Ihnen Ihr Anwalt zu gegebener Zeit zukommen lassen wird, umgehen. Deswegen ist es angezeigt, sich auch im Arzthaftungsrecht frühzeitig über die Kosten und die Kostenübernahme sowie u.U eine (Arzthaftungs-)Prozessfinazierung Gedanken zu machen. Grundsätzlich richten sich die Gebühren für anwaltliche Leistungen in Deutschland nach dem Gegenstandswert und sind im RVG, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Die Höhe des anwaltlichen Honorars ist danach im wesentlichen von dem Interesse des Mandanten (dem Gegenstandswert) an der Tätigkeit des Anwalt abhängig und nur untergeordnet vom Umfang der Tätigkeit. Dies hat seinen Grund im Haftungsrisiko des Rechtsanwalt, das dadurch kompensiert werden soll. Dies gilt sowohl im Arzthaftungsrecht / Arzthaftung, wie auch in allen anderen Rechtsgebieten.
Theoretisch kann Ihr Rechtsanwalt Ihnen aber auch eine Honorarvereinbarungen, pauschal oder zu einem bestimmten Stundensatz, anbieten. Dies Gestaltungsmöglichkeiten einer solchen Honorarvereinbarung sind bei gerichtlicher Vertretung nach unten aber beschränkt. Das Honorar des Rechtsanwalt / Medizinrechtler darf abweichend von dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Regel nur zwischen Mandanten und Rechtsanwalt vereinbart werden, wenn es über den dort festgelegten Gebühren liegt.
Weiterhin gilt der Grundsatz, daß die unterlegene Partei die Kosten der Gegenseite -also auch die Kosten für den Rechtsanwalt / Fachanwalt für Medizinrecht- bei Honorarvereinbarungen nur bis zum gesetzlich vorgesehenen Satz. Was darüber liegt tragen Sie auch bei erfolgreichem Prozessausgang. Umso wichtiger ist daher, bereits vor der Mandatierung Ihres Anwalt (Fachanwalt für Medizinrecht), für Kostensicherheit zu sorgen. Bei einer Beratung soll der Rechtsanwalt nach § 34 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, denn die Beratungsgebühren sind im RVG nicht mehr geregelt. Bei freien Honorarvereinbarungen liegt der Stundensatz eines Anwalt im Durchschnitt derzeit bei 120 - 180 Euro, aber auch Stundensätze von 250 Euro und mehr sind möglich. Bitte beachten Sie dabei jedoch auch, daß der Rechtsanwalt -neben seinem "eigenen" Stundenlohn- weitere, umfangreiche Kosten davon zu bestreiten hat, beispielsweise für sein Sekretariat, Berufshaftpflichtversicherungen, Kammerbeiträge, Büroräume etc.
Ihr Rechtsanwalt / Arzthaftungsrechtler wird die Gebühren mit Ihnen erörtern und im Falle einer streitigen Auseinandersetzung die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten und das Prozessrisiko abwägen. Sollten die Aussichten, einen arzthaftungsrechtlichen Prozess zu gewinnen, gut sein, so besteht -sofern der Mandant bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet- die Möglichkeit Prozesskostenhilfe beim Staat zu beantragen. Auch bestehen zwei weitere Möglichkeiten einen Arzthaftungsprozess zu finanzieren:
1) Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung
Damit sind -abhängig von dem von Ihnen gewählten Leistungsumfang Ihrer Rechtsschutzversicherung- die meisten der entstehenden anwaltlichen Gebühren abgedeckt. Auch für den Fall, dass Sie über eine Zusage der Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung verfügen, bleibt Ihnen nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Wahl eines Anwalt vollumfänglich erhalten. Vorschläge Ihrer Rechtsschutzversicherung bezüglich der Wahl des Anwalt sind somit allenfalls als unverbindliche Empfehlungen zu verstehen.
2) Prozessfinanzierung
Weiterhin gibt es seit einigen Jahren nun auch in Deutschland die Möglichkeit, aussichtsreiche Rechtstreitigkeiten im Klageverfahren über einen Prozessfinanzierer vorfinanzieren zu lassen. Im Gegenzug erhält der Prozessfinanzierer dafür im Falle eines erfolgreichen Prozessausgangs einen Teil der erstrittenen Summe. Die Erstprüfung Ihres Falls durch einen Prozessfinanzierer ist in aller Regel für den Mandanten kostenlos.
Weitere Suchbegriffe für unsere Artikel sind
Honorarkürzung bei Arzthaftung, Wirtschaftlichkeitsprüfung, Arzneimittelregress, Berufsgerichtsverfahren nach Arzthaftung, Praxiskaufvertrag, Niederlassungsrecht, Auseinandersetzungen im Rahmen der Arzthaftung und des Arzthaftungsprozess, Patientenrechte vs.Arzthaftung, Arzthaftung Pflegehaftung Schmerzensgeld und Arzthaftung Schadensersatz und Arzthaftung Patientenverfügung Krankenhausrecht ärztliches Berufsrecht & Arzthaftung Arztstrafrecht, Auswirkungen der Vertragsgestaltung auf die Arzthaftung, Arzthaftung in der Praxis und Arzthaftung im Krankenhaus.
Sie haben Fragen zur Arzthaftung bzw. zum Arzthaftungsrecht ?
Dann fragen Sie doch einfach einen auf Arzthaftung / Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt / Anwalt oder einen Fachanwalt für Medizinrecht. Die Adressen im Arzthaftungsrecht kompetenter Anwälte finden Sie in unseren Anwaltsverzeichnissen, zB. auf www.mein-medizinrechtler.de oder auf www.berlin-fachanwalt-medizinrecht.de sowie vielen anderen Städteverzeichnissen, siehe in der Navigation unter Anwaltsverzeichnis. Auf unseren Seiten, zB. auf www.aerztehaftung.de, können Sie Ihre Fragen auch direkt und völlig kostenlos einem auf Arzthaftung / Arzthaftungsrecht spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht stellen.
Auf Arzthaftungsrecht / Arzthaftung spezialisierte Anwälte können Ihnen bei der (ggf. gerichtlichen) Durchsetzung von Ansprüchen folgender Art helfen:
- Schmerzensgeldansprüchen und Schmerzensgeldrenten im Rahmen der Arzthaftung
- Ersatz erlittener Erwerbsschäden im Rahmen der Arzthaftung
- Ersatz erlittener Haushaltsführungsschäden im Rahmen der Arzthaftung
- Zahlung einer monatlichen Rente im Rahmen der Arzthaftung wegen dauerhafter Einschränkung in der Haushaltsführung
- Zahlung einer monatlichen Rente wegen dauerhaft erlittener Erwerbsunfähigkeit infolge eines ärztlichen Behandlungsfehler (Arzthaftung)
- Zahlung einer monatlichen Rente im Rahmen der Arzthaftung wegen dauerhafter Pflegebedürftigkeit
Sie suchen Urteile zur Arzthaftung oder zum Arzthaftungsrecht ?
Urteile zur Arzthaftung / zum Arzthaftungsrecht finden Sie unter anderem auf unseren Seiten www.medizinrecht-urteil.de und www.aerztehaftung.de sowie Urteile zur Arzthaftung / zum Arzthaftungsrecht im Rahmen der Geburtshilfe / Geburtsschadensrecht auf unseren Seiten www.geburtsschaden.info und www.hebammenhaftung.de
Auch hier auf anwalt-arzthaftung.de finden Sie medizinrechtliche BGH-Urteile
zur Arzthaftung und zum Arzthaftungsrecht, wie bspw. folgendes vom BGH als Pressemitteilung veröffentlichte BGH-Urteil zur Arzthaftung / Arzthaftungsrecht:
BGH Urteil des 4. Strafsenats vom 5.7.2007 - 4 StR 549/06 -
Strafsache gegen Schönheitschirurgen muss neu verhandelt werden
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte ist niedergelassener Chirurg und führt in seiner Arztpraxis auch ambulante kosmetische Operationen durch. Im Jahr 2002 nahm er bei einem Patienten eine Fettabsaugung (Liposuktion) im Bauchbereich unter lokaler Betäubung vor. Nach den Feststellungen des Landgerichts verstieß der Angeklagte bei diesem operativen Eingriff in mehrfacher Weise gegen die ihm als Arzt obliegenden Sorgfaltspflichten. So führte er etwa die Operation ohne Hinzuziehung von medizinisch geschultem Personal durch, wählte eine falsche Narkosemethode und bemerkte trotz entsprechender Hinweise nicht rechtzeitig, dass sein Patient infolge einer Überdosierung der verabreichten Narkose-medikamente während der Operation eine Atemdepression erlitt, an deren Folgen er letztlich verstarb. Auf die eingetretene Notfallsituation war er überdies nur unzureichend vorbereitet. Die Revision des Angeklagten hatte mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das Urteil war aber auch auf das Rechtsmittel der Nebenklägerin, der Ehefrau des Patienten, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB erstrebt, aufzuheben. Das Landgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Patienten nicht vorsätzlich verletzt habe, weil dieser in die Behandlung jedenfalls hypothetisch eingewilligt habe. Diesen rechtlichen Ansatz hat der Senat als rechtsfehlerhaft beanstandet. Eine Einwilligung in eine ärztliche Heilbehandlung kann sich nämlich grundsätzlich nur auf einen nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführten Eingriff beziehen. Im vorliegenden Fall war jedoch eine diesen Maßstäben genügende Behandlung von vorneherein nicht gewährleistet. Eine entsprechende Aufklärung des Patienten hat der Angeklagte nicht vorgenommen. Da das Landgericht dies bei seiner Würdigung außer Acht gelassen hat, konnte das Urteil keinen Bestand haben.
BGH Urteil vom 5. Juli 2007 - 4 StR 549/06. Landgericht Halle - Urteil vom 27. Juni 2006 - 21 Ks 10/05. Karlsruhe, den 5. Juli 2007. Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs.
Ferner finden Sie unsere Seiten zur Arzthaftung und zum Arzthaftungsrecht sowie jeweils auch auf Arzthaftung / Arzthaftungsrecht spezialisierte Anwälte (Fachanwälte für Medizinrecht) bei Eingabe folgender Wortkombinationen: Arzthaftung Berlin, Arzthaftung Hamburg Arzthaftung München, Arzthaftung Köln, Arzthaftung Düsseldorf Arzthaftung Essen Arzthaftung Frankfurt, Arzthaftung Stuttgart Arzthaftung Dortmund, Arzthaftung Bremen, Arzthaftung Duisburg, Arzthaftung Hannover Arzthaftung Leipzig, Nürnberg Arzthaftung, Dresden Arzthaftung, Arzthaftung Bochum Arzthaftung Wuppertal, Arzthaftung Bielefeld Arzthaftung Mannheim, Arzthaftung Bonn, Arzthaftung Gelsenkirchen, Karlsruhe Arzthaftung Wiesbaden Arzthaftung, Münster Arzthaftung Mönchengladbach Arzthaftung, Arzthaftung Braunschweig, Arzthaftung Augsburg, Freiburg Arzthaftung. Auch in diesen Städten werden wir Ihnen bald Anwaltsverzeichnisse mit auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Anwälten präsentieren können.
Einsicht des Patienten in seine Krankengeschichte im Rahmen einer Arzthaftungsklage / Arzthaftung im Arzthaftungsrecht
Nicht nur im Arzthaftungsfall, aber eben auch und gerade in Fällen von Arzthaftung, hat der Patient ein Recht auf Auskunft sowie Recht auf Einsicht in seine Krankengeschichte.
Ärzte sind im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit zur Dokumentation ihrer Behandlung -nicht nur aus Abrechnungsgründen- gesetzlich verpflichtet. Dieser Verpflichtung kommt im Rahmen der Arzthaftung eine immense Bedeutung zu. Denn grundsätzlich muss der Patient im Arzthaftungsrecht -sofern nicht ausnahmsweise ein Fall der Beweislastumkehr vorliegt- dem Arzt sein Fehlverhalten / seinen Behandlungsfehler nachweisen.
Will daher der Patient seine Krankenakte / Patientendaten im Rahmen einer Arzthaftungsklage / Arzthaftung einsehen, so muss er auch ein Recht darauf haben. Mit Beschluß vom 09.01.2006 -2 BvR 443/02- hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Patient generell (also nicht nur im Rahmen der Arzthaftung) ein geschütztes Interesse daran hat, zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde, welche Daten sich dabei ergeben haben und wie man die weitere Entwicklung einschätzt. Der Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Krankenunterlagen hat seine Grundlage unmittelbar im grundrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht des Patienten, kann daher nicht nur im Fall einer Arzthaftung in Anspruch genommen werden und muss somit nur zurücktreten, wenn ihm entsprechend wichtige Belange entgegenstehen.
Das Recht des Patienten bezieht sich jedoch nur auf die Einsicht der Patientenunterlagen (im Rahmen der Arzthaftung / des Arzthaftungsprozess ggf. durch den auf Arzthaftung spezialisierten Anwalt), nicht jedoch auf die Aushändigung der original Patientenunterlagen. Insoweit muß sich der Patient (auch im Arzthaftungsfall) mit Fotokopien begnügen. Nur das Gericht / die Staatsanwaltschaft können im Rahmen der Arzthaftungsklage / der Arzthaftung die Originalunterlagen herausverlangen.
WO FINDE ICH EINEN AUF ARZTHAFTUNGSRECHT / ARZTHAFTUNG SPEZIALISIERTEN RECHTSANWALT / FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT ?
Wir bieten Ihnen viele Informationen rund um die Arzthaftung / das Arzthaftungsrecht und nennen Ihnen im Schadensfall auch einen Fachanwalt für Medizinrecht in Ihrer Nähe. Einen Rehtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Arzthaftungsrecht / Arzthaftung finden Sie in unserem Fachanwaltsverzeichnis www.mein-medizinrechtler.de sowie auf unseren Fachanwalt-Städte-Seiten www.fachanwalt-medizinrecht-frankfurt.de, www.fachanwalt-medizinrecht-freiburg.de, www.fachanwalt-medizinrecht-hamburg.de, www.duesseldorf-fachanwalt-medizinrecht.de, www.fachanwalt-medizinrecht-muenchen.de, www.fachanwalt-medizinrecht-stuttgart.de, www.berlin-fachanwalt-medizinrecht.de und www.koeln-fachanwalt-medizinrecht.de, sowie auf unseren Internetpräsenzen zu den Eingriffen im Bereich der Schönheitschirurgie (Fettabsaugung, Nasenkorrektur, Ohrkorrektur, Lasik-OP / Augen lasern, Faltenunterspritzung, Brustvergrösserung, Brustverkleinerung, Bleaching / Zahnaufhellung, Zahnimplantate / Implantologie, Lidstraffung / Lidkorrektur, Facelifting, Bauchstraffung / Bauchdeckenstraffung, , Haartransplantation, Hüftprothesen / Hüft-TEP / Hüftoperation) unter dem Punkt Anwälte und Kanzleien. Auf diesen Seiten informieren wir Sie zum Risiko bzw. zu den Risiken der jeweiligen Behandlungen sowie auch über Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie den Klagemöglichkeiten im Schadensfall, also nach einem ärztlichen Behandlungsfehler bzw. ärztlichen Kunstfehler. Sie finden unsere Anwaltsverzeichnisse auch bei Direkteingabe nachfolgender Wortkombinationen: Arzthaftungsrecht / Arzthaftung Berlin, Arzthaftung /Arzthaftungsrecht Hamburg Arzthaftung /Arzthaftungsrecht München, Arzthaftung /Arzthaftungsrecht Köln, Arzthaftung /Arzthaftungsrecht Düsseldorf, Arzthaftung /Arzthaftungsrecht Essen, Arzthaftung /Arzthaftungsrecht Frankfurt, Arzthaftung /Arzthaftungsrecht Stuttgart, Arzthaftung /Arzthaftungsrecht Dortmund, Arzthaftung /Arzthaftungsrecht Bremen, Arzthaftung /Arzthaftungsrecht Duisburg, Arzthaftung /Arzthaftungsrecht Hannover, Arzthaftung /Arzthaftungsrecht Leipzig, Nürnberg Arzthaftung /Arzthaftungsrecht, Dresden Arzthaftung /Arzthaftungsrecht Arzthaftung /Arzthaftungsrecht Bochum Arzthaftung /Arzthaftungsrecht Wuppertal Arzthaftung /Arzthaftungsrecht Bielefeld, Arzthaftung /Arzthaftungsrecht Mannheim Arzthaftung /Arzthaftungsrecht Bonn, Arzthaftung /Arzthaftungsrecht Gelsenkirchen, Karlsruhe Arzthaftung /Arzthaftungsrecht, Wiesbaden Arzthaftung /Arzthaftungsrecht Münster Arzthaftung /Arzthaftungsrecht, Mönchengladbach Arzthaftung /Arzthaftungsrecht, Arzthaftung /Arzthaftungsrecht Braunschweig Arzthaftung /Arzthaftungsrecht Augsburg, Freiburg Arzthaftung /Arzthaftungsrecht.
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FACHBEITRÄGE DER ANWÄLTE ZUR ARZTHAFTUNG / ARZTHAFTUNGSRECHT:
BGH bestätigt bisherige Rechtsprechung zum "groben Behandlungsfehler"
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer neuen Entscheidung vom 08.01.2008 (Az. VI ZR 118/06)
seine bisherige Rechtsprechung zum "groben Behandlungsfehler"
bekräftigt. Danach führt dieser zu einer Umkehr der Beweislast mit der
Folge, dass der behandelnde Arzt die Nicht-Ursächlichkeit seines
Fehlers für den eingetretenen Schaden beweisen muss.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Arzt eine intraartikuläre Injektion
im Kniegelenk vorgenommen. Es kam zu einer Entzündung, die eine
Nachoperation im Krankenhaus erforderte. Beim Kläger entstanden durch
den krankheitsbedingten Arbeitsausfall beträchtliche
Einkommensverluste.
Im Prozess stand aufgrund des Sachverständigengutachtens fest, dass der
Arzt gegen grundlegende Hygienebestimmungen verstoßen hatte. Unklar
blieb jedoch, ob dies zu einer Infektion des Gelenks geführt hatte oder
ob die Entzündung die (vom Arzt nicht zu vertretende) Folge einer
hyperergisch-allergischen Reaktion gewesen ist.
Der BGH wertete das Verhalten des Arztes als groben Behandlungsfehler
und legte es dem Beklagten auf, darzulegen und zu beweisen, dass dieser
grobe Behandlungsfehler nicht für den entstandenen Schaden ursächlich
gewesen ist. Anders als das Gericht der Vorinstanz sah der BGH auch
keinen Grund von dieser Ansicht deshalb abzuweichen, weil die
tatsächliche Ursache der Entzündung sich letztlich nicht hatte klären
lassen.
Der BGH macht in den Entscheidungsgründen deutlich, dass die Folgen der
Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler immer dann gelten, wenn
das fehlerhafte Verhalten generell geeignet ist, den entstandenen
Schaden herbeizuführen. Auf die Frage, ob dies tatsächlich der Fall
war, kommt es dann nicht mehr an. Die Beweislastverlagerung beim groben
Behandlungsfehler trifft den Beklagten somit auch dann, wenn daneben
eine andere Ursache denkbar oder sogar wahrscheinlich ist.
Von dieser schwerwiegenden Folge macht der BGH nur eine Ausnahme.
Nämlich wenn der grobe Fehler nur äußerst unwahrscheinlich die Ursache
des Schadens sein kann. In diesem Fall verbleibt es bei dem Grundsatz,
dass der Patient darlegen und beweisen muss, dass dem Arzt ein
Kunstfehler unterlaufen ist und dieser auch für den Schaden ursächlich
geworden ist.
Das Gericht begründet die Fortführung dieser Rechtsprechung – die in
der Praxis trotz unklarem Ursachenverlauf oftmals den Prozess zu
Gunsten des Geschädigten entscheidet – mit dem Umstand, dass der Arzt
nicht nur fehlerhaft, sondern grob fehlerhaft gehandelt hat. Dies
bedeutet, dass ein ärztliches Fehlverhalten vorgelegen hat, dass aus
objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint und einem Arzt
schlechterdings nicht unterlaufen darf. Dies rechtfertigt es dann auch,
es dem Arzt aufzuerlegen, die fehlende Kausalität des
Behandlungsfehlers für den Schaden zu beweisen.
Dieser anwaltliche Fachbeitrag zur Arzthaftung bzw. zum Arzthaftungsrecht wurde Ihnen präsentiert von:
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HKB RECHTSANWÄLTE
Alexander Schäfer
Rechtsanwalt
TSP Arzthaftungsrecht
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Eschersheimer Landstr. 19-21
60322 Frankfurt
Telefon: 069 - 507 756 0
Telefax: 069 - 507 756 78
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